Satzung

Satzung
Förderkreis Bauwerkserhaltung e.V.

§ 1

Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen: Förderkreis Bauwerkserhaltung e.V.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Weimar.

(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr

§ 2

Zweck, Aufgabe und Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein hat das Ziel, zur Erhaltung und Pflege von Bestandsbauwerken   insbesondere denkmalwerter bzw. denkmalgeschützter Ensembles beizutragen. Dazu wird ein Netzwerk in der Region zur Beförderung der Entwicklung, Vermarktung und Implementierung traditioneller und innovativer Prozesse, Methoden und Materialien aufgebaut und gepflegt. Schwerpunkte sind der Beitrag zur Sicherung der Qualität und Nachhaltigkeit, sowie zur Beförderung von Kreativität und Innovation im Bereich Planen und Bauen im Bestand.

(2) Zu Erreichung der Vereinsziele werden Informations-, Fort-und Weiterbildungsveranstaltungen organisiert. Ferner werden der fachliche Nachwuchs, Existenzgründer und Gründerinitiativen in diesem Bereich gefördert.

(3) Der Verein wird, soweit dies aus dem Vereinszweck erforderlich ist, Innovations-und Forschungsaufträge übernehmen und in Kooperation mit den im Verein organisierten Fachleuten bearbeiten.

(4) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.

(5) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

(6) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3

Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person sein. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand des Vereins einzureichen. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme nach freiem Ermessen einstimmig.

(2) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Ausschluss oder Auflösung des Vereins. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres an den Vorstand schriftlich zu erklären.

(3)   Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit 3⁄4 Mehrheit.
Der Ausschluss kann erfolgen, wenn das auszuschließende Mitglied gegen die Satzung  verstoßen oder den Verein geschädigt hat.

(4) Das ausscheidende Mitglied hat keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

§ 4

Ehrenmitgliedschaft

Auf Antrag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Persönlichkeiten, die sich um die Ziele des Vereins hervorragend verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.

§ 5

Finanzierung, Beiträge

(1) Der Verein bemüht sich zur Durchführung seiner satzungsgemäßen Aufgaben um öffentliche Zuschüsse und Spenden.

(2) Der Verein erhebt Beiträge, deren Höhe von der Mitgliederversammlung im Voraus zu beschließen ist. Die Beschlussfassung über Beitragsänderungen erfolgt jeweils getrennt nach Beitragsgruppen und zwar für das nächstfolgende Beitragsjahr.

(3) Der Beitragszahlungszeitraum ist das Kalenderjahr; Mitgliedsbeiträge sind im Voraus, spätestens bis zum Ablauf des ersten Kalendervierteljahres zu überweisen.

§ 6

Organe

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und der Beirat.

§ 7

Mitgliederversammlung

(1) Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung ein. Sie wird vom Vorsitzenden des Vorstandes oder dem Stellvertreter geleitet und findet nach Ablauf des Geschäftsjahres, jeweils im Folgejahre statt.

(2) Die Einladung hat schriftlich mit einer Ladungsfrist von zwei Wochen zu erfolgen. In der Einladung muss die Tagesordnung angegeben werden.

(3 Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn dies mindestens von 25 % aller Mitglieder unter Angabe der Gründe beim Vorstand des Vereins beantragt wird oder wenn es das Interesse des Vereins erfordert.

§ 8

Aufgaben der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung kann in allen Angelegenheiten des Vereins, soweit diese nicht den geschäftsführenden Vorstand oder dem besonderen Vertreter obliegen, Beschlüsse fassen. Sie hat insbesondere über folgende Angelegenheiten zu beschließen:

1. Die Satzung

2. Den Haushaltsplan und die Jahresrechnung

3. Die Entlastung des Vorstandes

4. Die Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und der Kassenprüfer

5. Die Ernennung der Ehrenmitglieder nach § 4

6. Die Beiträge

7. Die Auflösung

(2) Über Beschlüsse und Wahlen ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 9

Stimmrecht und Beschlussfähigkeit

(1) Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Die Stimmrechtsübertragung ist mit der Maßgabe zulässig, dass außer der eigenen bis zu fünf Stimmen vertreten sein können. Die Stimmübertragung ist spätestens bei Beginn der Mitgliederversammlung dem Vorstand unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht bekannt zu geben.

(2) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der erschienen, stimmberechtigten Mitglieder gefasst, sofern die Satzung oder gesetzliche Vorschriften nichts anderes bestimmen.

(3) Änderungen der Satzung und die Auflösung des Vereins bedürfen der 2/3 Mehrheit der Stimmen, jedoch mindestens 25 von 100 aller Mitglieder. Ist die Beschlussfassung über eine Satzungsänderung oder eine Vereinsauflösung zurückgestellt worden, weil nicht 25 % aller Mitglieder vertreten waren, und tritt die Mitgliederversammlung zur Behandlung dieses Gegenstandes zum zweiten Male zusammen, so ist sie ohne Rücksicht auf das Vertretensein von mindestens 25 von 100 aller Mitglieder beschlussfähig.

(4) Bei Abstimmung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wobei Stimmenthaltungen nicht mitgezählt werden. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Bei Wahlen ist gewählt, wer die meisten Stimmen erhalten hat. Auf Antrag ist die geheime Wahl zulässig.

(5) Die Änderung der Satzung, die Wahl oder die Abberufung des Vorstandes oder einzelner Vorstandsmitglieder sowie die Auflösung des Vereins können nur zur Abstimmung gestellt werden, wenn diese Punkte in der Frist und Form des § 8, Abs. 1 vorher den Mitgliedern mitgeteilt worden sind. Die Texte der Satzungsänderung sind ebenfalls mitzuteilen.

(6) Die Beschlussfassung über Punkte, die nicht in der Tagesordnung enthalten sind, wie sie mit der Einladung versandt worden ist (§ 8, Abs. 1), kann nur mit Zustimmung von 2/3 der erschienen Mitglieder erfolgen. Vor Eintritt in die Tagesordnung ist die Ordnungsmäßigkeit der Einberufung festzustellen sowie die Tagesordnung zu genehmigen. Ausgenommen davon sind Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins.

§ 10

Vorstand

(1) Der geschäftsführende Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus mindestens vier Personen:

– dem Vorsitzenden

– dem stellvertretenden Vorsitzenden

– dem Kassenwart

– dem Schriftführer

(2) Der geschäftsführende Vorstand kann auf Vorschlag der Mitgliederversammlung bis zu fünf Beisitzer berufen (Gesamtvorstand).

(3) Der geschäftsführende Vorstand ist berechtigt, einen Geschäftsführer zu berufen und mit ihm einen Anstellungsvertrag zu schließen.

(4) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes gemeinschaftlich vertreten.

(5) Soweit ein Geschäftsführer bestellt wird, ist der Aufgabenkreis durch eine Stellenbeschreibung und einen eindeutigen Vertrag festzulegen. Im Rahmen der so festgelegten Aufgabengebiete ist der Geschäftsführer Besonderer Vertreter im Sinne des § 30 BGB.

(6) Die Mitgliederversammlung kann Befreiung von § 181 BGB im konkret beantragten Einzelfall beschließen

(7) Der Vorstand wird auf die Dauer von drei Jahren, beginnend mit dem Tag der Wahl, gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl eines neuen Vorstandes im Amt.

Der Gründungsvorstand wird jedoch nur auf die Dauer von einem Jahr gewählt,mit der zweiten Mitgliederversammlung sind die Vorstandswahlen erneut vorzunehmen.  Für den so gewählten Vorstand gilt dann die Amtsdauer von drei Jahren.

(8) Soweit erforderlich, kann die Mitgliederversammlung für den geschäftsführenden Vorstand eine Aufwandsentschädigung festsetzen.

(9) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung übertragen sind.

(10) Die Prüfung der Kasse und der Rechnungen des Vereins sind durch zwei für die Dauer eines Geschäftsjahres zu wählende Kassenprüfer durchzuführen. Über das Ergebnis der Prüfung berichten sie jeweils der dem zu prüfenden Geschäftsjahr folgenden ordentlichen Mitgliederversammlung.

§ 11

Der Beirat

(1) Der Beirat unterstützt und berät den Vorstand bei der Erfüllung seiner Aufgaben.

(2) Dem Beirat gehören vom Verein berufene Personen an. Beiratsmitglieder werden als Vorschlag des Vorstandes mit einer 3-jährigen Dauer berufen. Hierfür ist ein einstimmiger Beschluss des Vorstandes notwendig.

§ 12

Gewinne, Zuwendungen

(1) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in der Regel keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

(2) Es darf keine Person durch Angaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 13

Auflösung des Vereins

(1) Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

(2) Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen fällt der Stadt Weimar zu, die es unmittelbar und ausschließlich für die in § 2 der Satzung festgelegten Ziele zu verwenden hat.

(3) Bei Auflösung des Vereins ist es ausgeschlossen, dass Mitglieder irgendwelche Anteile am Vereinsvermögen erhalten.

(4) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grunde aufgelöst wird, seine Rechtsfähigkeit verliert oder sein bisheriger Zweck wegfällt.

§ 14

Schlussbestimmungen

Der Vorstand wird ermächtigt, im Zusammenhang mit der Anmeldung des Vereins zum Register oder zur Anerkennung der Gemeinnützigkeit die rechtlich erforderlich werdenden Satzungsänderungen vorzunehmen.

Die Satzung wurde am 17.09.1992 errichtet und am 09.02.2011 neu gefasst.